Therapie

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30.03.2026

Wachstumspotenziale jenseits der Verordnung

Wachstumspotenziale jenseits der Verordnung

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Zusatzeinkommen durch Privatzahler für Physiotherapiepraxen und Gesundheitsstudios

Selbstzahlerleistungen stellen für physiotherapeutische Einrichtungen eine betriebswirtschaftlich relevante Ergänzung zur kassenfinanzierten Versorgung dar. Die Implementierung entsprechender Angebote erfordert jedoch klar definierte strukturelle, vertragliche und berufsrechtliche Voraussetzungen, um eine rechtssichere Leistungserbringung zu gewährleisten. Diese sollten im Vorfeld geschaffen werden, um rechtlich sicher und professionell arbeiten zu können.

Was sind Selbstzahlerleistungen?

Als Selbstzahlerleistungen bezeichnet man Heilmittel und weitere Angebote in der Physiotherapie, die nicht auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung erbracht und vom Patienten direkt bezahlt werden. Dazu zählen:

  • ❯ klassische Massage- und Entspannungsverfahren,
  • ❯ Präventions- und Bewegungskurse,
  • ❯ gerätegestütztes Training außerhalb der Heilmittelversorgung,
  • ❯ produktbezogene Zusatzangebote,
  • ❯ die Nutzung eines Trainingsbereiches im Sinne eines Selbstzahlerkonzeptes.

Hinweis: IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) sind nicht Bestandteil dieses Artikels.

Generell gewinnen Selbstzahler - leistungen zunehmend an Bedeutung. Sie ermöglichen Praxen und Gesundheitsstudios, ihr Leistungsspektrum zu erweitern und zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund steigender Betriebskosten, begrenzter Vergütungssätze im Heilmittelbereich sowie wachsender Nachfrage nach präventiven und individualisierten Gesundheitsleistungen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

1. Räumliche Voraussetzungen

Zwischen der Behandlung von GKVPatienten und Selbstzahlern muss eine klare Trennung erfolgen. Die Praxisräume für gesetzlich Ver sicherte müssen in sich abgeschlossen sein und dürfen nicht mit gewerblichen Bereichen verbunden sein. Bei größeren Räumlichkeiten kann diese Trennung beispielsweise durch eine feste Abgrenzung wie eine Trennwand erfolgen. Wichtig ist dabei auch die korrekte Zuordnung der Trainingsgeräte: Geräte ohne Medizinzulassung gehören ausschließlich in den Selbstzahlerbereich.

Alternativ ist eine zeitliche Trennung möglich, etwa indem Kassenpatienten vormittags und Selbstzahler am späten Nachmittag oder Abend betreut werden. Ziel ist die klare Abgrenzung zwischen heilmittelrechtlicher Leistungserbringung und gewerblichem Angebot.

2. Vertragliche Voraussetzungen

Vor Beginn der Behandlung im Selbstzahlerbereich muss zwingend ein separater Behandlungsvertrag mit eigenen AGB abgeschlossen werden. Mit transparenten Vergütungs regelungen und separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • ❯ Aufklärungspflichten,
  • ❯ Dokumentation,
  • ❯ Datenschutzrechtliche Vorgaben,
  • ❯ zivilrechtliche Haftungsfragen.

Die juristische Ausarbeitung sollte durch eine auf das Gesundheitswesen spezialisierte Kanzlei erfolgen.

3. Zusatzqualifikation ‚ „sektoraler Heilpraktiker“

Erscheint ein Patient ohne ärztliche Verordnung mit Beschwerden, die eine ärztliche Diagnostik erforderlich machen oder auf eine Erkrankung hindeuten, darf ohne diese Qualifikation keine Behandlung erfolgen. Abhilfe schafft die Zusatzausbildung zum sektoralen Heilpraktiker. Mit dieser dürfen Therapeutinnen und Therapeuten eigenständig diagnostizieren und Patienten ohne ärztliche Überweisung behandeln – im Rahmen ihres jeweiligen Berufsfeldes. Dadurch wird eine individuelle und bedarfsgerechte Therapie möglich, die von vielen Patienten bewusst in Anspruch genommen und honoriert wird.

Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Sind alle strukturellen und recht - lichen Grundlagen geschaffen, entscheidet vor allem der wahrgenommene Nutzen für den Patienten über den Erfolg der Angebote. Nur wenn der Mehrwert klar erkennbar ist, werden Selbstzahlerleistungen auch gebucht. Gleichzeitig ist im Gesundheitsbereich bei der Werbung besondere Vorsicht geboten. Maßgeblich sind hier vor allem das Heilmittelwerbe - gesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Grundsätzlich gilt:

  • ❯ Werbung darf nicht irreführend sein,
  • ❯ Kassenleistungen und Selbstzahlerleistungen müssen klar unterscheidbar sein,
  • ❯ Heilversprechen sind verboten, sofern sie nicht wissenschaftlich belegt sind.

Unzulässig wäre beispielsweise: „Nach vier Behandlungen ist Ihr Bandscheibenvorfall dauerhaft geheilt.“

Zulässig ist hingegen: „Diese vier Behandlungen können zur Linderung Ihrer Beschwerden bei - tragen.“

Ein sinnvoller Tipp ist es, Werbetexte rechtlich prüfen zu lassen, die Mar ketingagentur entsprechend zu sensi bilisieren und auch bei SocialMedia-Beiträgen aufmerksam zu sein. Positive Patientenstimmen über ihre persönlichen Erfahrungen mit der Zusatzbehandlung sind hingegen erlaubt.

Gesundheitsökonomische und versorgungsrelevante Bedeutung

Die Integration von Selbstzahlerleistungen ist sinnvoll und ermöglicht:

  • ❯ eine Diversifizierung der Einnahmestruktur,
  • ❯ eine Reduktion der Abhängigkeit von GKV-Vergütungssystemen,
  • ❯ längere Behandlungszeiten und damit eine höhere Behandlungsqualität,
  • ❯ die Implementierung präventiver Versorgungskonzepte,
  • ❯ eine stärkere Patientenbindung.
Aus therapeutischer Sicht eröffnen Selbstzahlerangebote die Möglichkeit, evidenzbasierte, funktionsorientierte und langfristig angelegte Behandlungskonzepte umzusetzen, die innerhalb der Heilmittelricht - linien zeitlich und inhaltlich häufig limitiert sind. Davon profitieren sowohl die Patienten durch nachhaltigere Therapieergebnisse als auch die Praxis durch mehr wirtschaftliche Stabilität, größere zeitliche Flexibilität und eine intensivere Betreuung.
 

Abschließender Tipp

Sind alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sollte das gesamte Team geschult werden. Mitarbeitende müssen den Bedarf an Zusatzleistungen erkennen und diese aktiv und professionell anbieten können. Denn in dem Moment, in dem ein Patient Beschwerden hat und eine Verbesserung erreichen möchte, ist die Bereitschaft hoch, zusätzliche Maßnahmen in Anspruch zu nehmen – sei es in Form weiterer Behandlungseinheiten, entspannender Massagen oder ergänzender Trainingsangebote.
Mitarbeitende müssen in der Lage sein:
  • ❯ Bedarfe zu erkennen,
  • ❯ Leistungen indikationsbezogen zu erläutern,
  • ❯ den patientenrelevanten Nutzen fachlich korrekt zu kommunizieren.
 
Dabei steht nicht der Verkauf, sondern die therapeutisch sinnvolle Ergänzung der Versorgung im Vordergrund.

AUTORIN
Sabine Tscharntke arbeitete sehr erfolgreich über 25 Jahre im Bankwesen, unter anderem als Geschäftskunden - betreuerin und im Wealth Management renommierter, internationaler Bankhäuser. Heute ist sie Yogalehrerin und Trainerin. Ihre Expertise stellt sie den Lesern von TT-DIGI exklusiv zur Verfügung.
E-Mail: sabine.tscharntke@hotmail.com

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